Muster-Zeitplan eines BM-Wahlkampfes

Bestimmung des Wahltages: § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz

In § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) ist festgelegt, dass bei Gemeindewahlen der Gemeinderat den Wahltag bestimmt. Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

Bestimmung des Zeitpunktes der Stellenausschreibung

Weitere Einzelheiten zum Zeitpunkt der Wahl und der Stellenausschreibung sind in § 47 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu finden. Danach ist die Wahl frühestens 3 Monate und spätestens 1 Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen (z. B. durch Tod) spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Stelle eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 47 Abs. 2 GemO spätestens 2 Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Weitere Bestimmung insbesondere zu einer etwaigen Neuwahl (falls auf einen der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt …) enthält § 45 Abs. 2 GemO.

Übersicht der anstehenden, aktuellen Bürgermeisterwahlen

Auf der Homepage von Wahlkampfberater Klaus Abberger, Wahlbüro 7, können Sie gegen Entgelt ein entsprechendes Poster erwerben, das Ihnen die aktuellen anstehenden Oberbürgermeister-/und Bürgermeisterwahlen aufzeigt.

Musterzeitplan des Landesverbandes

Den kostenpflichtigen Musterzeitplan des Landesverbandes, übersenden wir Ihnen bei Interesse gerne per Email (Excel-Datei). Anfragen richten Sie bitte an die Landesgeschäftsfühung. Email: annette.silberhorn@freiewaehler.org

Termine