FAQ

Fragen, die uns immer wieder zum Thema BM/OB-Wahl erreichen

 

Die 3 wichtigsten Aufgaben einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters

 

Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist

  1. Vorsitzende/-r des Gemeinderate: sie/er leitet die Sitzung und hat Stimmrecht
  2. Leiter/-in der Gemeindeverwaltung: sie/er bestimmt die Grundlinien der Verwaltung und erledigt Weisungsaufgaben sowie Geschäfte der laufenden Verwaltung
  3. Erster/-e Repräsentant/-in und gesetzlicher/-e Vertreter/-in der Gemeinde nach außen.

Diese 3 Funktionen geben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in Baden-Württemberg ihre/seine besonders starke Stellung.

 

Die Arbeitszeit einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters

 

Die Arbeitszeit beträgt bei einer Gemeinde mit ca. 10.000 Einwohnern ca. 60 h/Woche (inkl. Wochenend- und Abendtermine). Die Arbeitszeit ist nach unserer Erfahrung in etwa folgendermaßen aufgeteilt:

  • Gemeinderats- und Gremienarbeit 15% (Sitzungsvorbereitung, Sitzung von Gemeinderat und Ausschüssen, Nachsitzung, Nachbereitung, Vororttermine, Klausuren mit den Gemeinderäten),
  • Repräsentation 25% (Sprech- und Fragestunden, Veranstaltungen und Festbesuche, Jubilarbesuche, Pressearbeit, Ehrenamt, Vereinsarbeit und Stiftungsarbeit, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Ehrenämter und Schirmherrschaften, Verbandsarbeit wie Arbeit in verschiedenen Zweckverbänden und Bürgermeistertreffen) und
  • Verwaltungstätigkeiten 60%.

 

Welche Besoldung erhält eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister?

 

  • Dies ist u.a. abhängig von den steuerlichen Parametern, der Gemeindegröße und der Familiensituation.
  • Ein Bürgermeister / eine Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit (in Baden-Württemberg auf 8 Jahre gewählt). Als Beamter/Beamtin auf Zeit hat er/sie einen Beihilfeanspruch und muss sich in der Regel noch zu 50% bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Bei einer Gemeinde mit rd. 10.000 Einwohnern verdient ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin ca. 8.000 EUR  brutto (=Grundvergütung + Dienstaufwandsentschädigung + Familienzuschlag + evtl. Kindergeld). Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt derzeit 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts und ist in § 8 Landeskommunalbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg geregelt.
  • Auf der Homepage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg finden Sie die aktuellen Besoldungstabellen: LBV – Landesamt für Besoldung und Versorgung
 
Wie wird ein Bürgermeisterwahlkampf finanziert und wie hoch sind die Kosten?

 

  • Die anfallenden Kosten pro Kandidat/in werden in der Regel aus eigenen Mitteln beglichen. Natürlich kann es auch Spenden von Privatpersonen und Firmen sowie von Wählervereinigungen oder Parteien geben. Dieser Umstand mindert aber u. U. die Unabhängigkeit der Kandidatin/des Kandidaten.
  • Ein Wahlkampf in einer Kommune mit rd. 10.000 Einwohnern kostet in der Regel rd. 10.000 – 15.000 Euro. Hinzu kommt, dass der Kandidat oder die Kandidatin noch 4 – 6 Wochen „Wahlkampfurlaub“ einplanen sollte.
  • Alles ist natürlich abhängig von dem Wahlkampf, den Sie „führen“ möchten (im Kernort, in den Ortsteilen, mit Hausbesuchen, ohne Hausbesuche, mit zentralen Veranstaltungen, ohne zentrale Veranstaltungen, …).
  • Die Höhe der Kosten orientiert sich an der Einwohnerzahl, Ihren Wahlkampfaktivitäten und liegt bei mind. 0,50 € pro Einwohner (Untergrenze), eher aber bei 1-2 € pro Einwohner.
  • Die Kosten können steuerlich von den Kandidaten in deren Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung wie bei den Parteien in Bundes- und Landtagswahlkämpfen gibt es nicht. Für bestimmte Wahlkampfmaterialen kann auch ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7% zur Anwendung kommen.

 

Wahltermin

 

  • Bestimmung des Wahltages:In § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) ist festgelegt, dass bei Gemeindewahlen der Gemeinderat den Wahltag bestimmt. Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
  • Bestimmung des Zeitpunktes der Stellenausschreibung: Weitere Einzelheiten zum Zeitpunkt der Wahl und der Stellenausschreibung sind in § 47 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu finden. Danach ist die Wahl frühestens 3 Monate und spätestens 1 Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen (z. B. durch Tod) spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Stelle eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 47 Abs. 2 GemO spätestens 2 Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Weitere Bestimmung insbesondere zu einer etwaigen Neuwahl (falls auf einen der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt …) enthält § 45 Abs. 2 GemO.
  • Übersicht der anstehenden, aktuellen Bürgermeisterwahlen: Auf der Homepage von Wahlkampfberater Klaus Abberger, Wahlbüro 7, können Sie gegen Entgelt ein entsprechendes Poster erwerben, das Ihnen die aktuellen anstehenden Oberbürgermeister-/und Bürgermeisterwahlen aufzeigt.

 

 

Muss ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin in der Gemeinde wohnen, in der er/sie amtiert?

 

  • Nein, rechtlich gibt es dafür keine Vorgaben. Es gibt diese sog. Residenzpflicht in der Gemeindeordnung nicht.
  • In der einschlägigen Literatur wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin „Einer/Eine“ von uns in der Kommune sein oder werden soll. Deshalb empfehlen wir allen ernsthaften Kandidatinnen und Kandidaten den Umzug an den Wahlort ins Auge zu fassen. Wer dies nicht in Betracht zieht, sollte dafür gute und nachvollziehbare Gründe haben.

 

Weitere Links und Literaturhinweise

 

 

 

Termine