Satzung und Beitragsordnung
Die Satzung des Landesverbandes zum Download:
Die aktuelle Satzung des Landesverbandes samt Beitragsordnung finden Sie hier: Satzung_Landesverband
Mit der Eintragung ins Vereinsregister unter der Nr. VR 1109 am 23.06.2015 trat die von der Mitgliederversammlung am 25. April 2015 in Wiesloch mit überwältigender Mehrheit beschlossene neue Satzung in Kraft.
Eine Satzungsänderung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung 2021 in Ulm und 2022 in Karlsdorf-Neuthard.
Beitragsordnung des Landesverbandes ab dem 01.01.2016
§ 1 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind alle in § 4 a) „Mitgliedschaft“ der Satzung des Landesverbandes der Freien Wähler Baden-Württemberg e. V. aufgeführten Mitglieder.
§ 2 Fälligkeit
Die Beiträge müssen bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Landesverband eingegangen sein. Bei einem Neubeitritt wird der Beitrag unmittelbar nach der Aufnahmebestätigung erhoben.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht der Ortsvereins, eines Orts-, Stadt- und Stadtkreisverbands, einer Gemeinderats- oder Kreistagsfraktion oder eines Regionalvereins/einer Regionalfraktion ist die Mitgliederzahl, welche die in § 4 genannten Mitglieder entsprechend § 9 der Satzung dem Landesverband gemeldet haben sowie die Einwohnergrößenklasse nach § 4 der Beitragsordnung.
§ 4 Beitragshöhe für die korporativen Mitglieder (z. B. Vereine)
- Der Jahresgrundbeitrag eines Ortsvereins, Orts-, Stadt- und Stadtkreisverbands, einer Gemeinderats- oder Kreistagsfraktion oder eines Regionalvereins/einer Regionalfraktion beträgt je nach zugehöriger Einwohnergrößenklasse
mit bis zu 2.000 Einwohner: 75 Euro
mit bis zu 5.000 Einwohner: 100 Euro
mit bis zu 10.000 Einwohner: 125 Euro
mit bis zu 20.000 Einwohner: 150 Euro
mit bis zu 50.000 Einwohner: 175 Euro
mit bis zu 100.000 Einwohner: 200 Euro
über 100.000 Einwohner: 250 Euro
Für die Eingruppierung sind die dem Statistischen Landesamt zum 31.12. gemeldeten Einwohnerzahlen des vorausgegangenen Jahres maßgebend. - Bis zum 150. Mitglied eines Ortsvereins, Orts- bzw. Stadt- oder Stadtkreisverbandes, einer Gemeinderats- oder Kreistagsfraktion oder eines Regionalvereins/Regionalfraktion sind zusätzlich für jedes Mitglied € 6.- / Jahr zu entrichten.
- Kreisverbände oder Kreisvereine, die aus mehreren korporativen und/oder Einzelmitgliedern bestehen, haben nur einen Grundbeitrag in Höhe von 100.-Euro /Jahr zu entrichten. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Kopfbetrag für das jeweilige Mitglied bereits über die Kreistagsfraktion oder den Ortsverband/ Stadtverband entrichtet wurde.
§ 5 Beitragshöhe der Einzelmitglieder
Der Jahresbeitrag von Einzelpersonen nach § 4a) der Satzung des Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. beträgt 75 Euro/Jahr.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Die Beitragsordnung vom 08. Mai 2004 tritt außer Kraft. Die neue Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. April 2015 beschlossen.